FENSTERBAHNHOF WESTHOFEN
Inh. Michael Pfingsten
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und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Fensterbahnhof Westhofen
1. Allgemeines
1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil der abgeschlossenen Verträge.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.
1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Anerkennung.
1.4 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Schriftformerfordernisse.
1.5 Die mit der Vermittlung des Vertrages beauftragten Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
1.6 Die Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur als
annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.
2 Feinaufmaß, Technische Änderungen, Rücktritt
2.1 Unerlässliche Grundlage für die endgültige Produktion der Elemente durch uns ist die Feststellung der endgültigen Maße (Feinaufmaß). Vor Aufnahme der Produktion hat der Kunde uns deswegen auf
jeden Fall einen Aufmaßtermin anzugeben. Beim Rohbau hat das sofort nach hinreichender Fertigstellung zu geschehen, beim Altbau unverzüglich. Die Mitteilung eines Aufmaßtermines wird ausdrücklich
als vertragliche Hauptpflicht des Kunden vereinbart.
2.2 Erfolgt die Produktion auf Wunsch des Kunden ohne vorhergehendes Aufmaß, dann haftet der Kunde für die Richtigkeit seiner Angaben, der zeichnerischen Darstellung und der späteren Erstellung
der Maueröffnung für die Elemente selbst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag allein auf den vom Kunden gemachten Angaben beruht, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der
Elemente, der Typen und der Maße selbst. Im Übrigen haftet der Kunde auch dafür, dass der Zustand des Rohbaus bzw. die Anlage der Öffnungen beim Altbau so dargestellt ist, dass die bestellten
Elemente systemgerecht eingebaut werden können.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Vertragsschluss technische Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung unserer
Interessen an der Änderung dem Kunden zumutbar ist. Wir werden den Kunden in diesem Fall vor Produktionsaufnahme entsprechend informieren.
2.4 Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich herausstellt, dass die Ausführung des Auftrages wegen der Beschaffenheit des Bauvorhabens, zum Beispiel Lage am Berghang, Höhe der
Fensteröffnungen vom Boden der Räume, geplante Gestaltungsform/Gestaltungselemente, oder von der Örtlichkeit, zum Beispiel verkehrsmäßige Erreichbarkeit, mit unseren Produkten nicht durchgeführt
werden kann oder aber eine Durchführung nur unter unverhältnismäßigen besonderen technischen und sonstigen Aufwendungen möglich wäre.
3 Lieferung
3.1 Die im Vertrag angegebenen Lieferzeiten sind verbindliche circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Aufnahme des Feinaufmaßes, wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der ersten Zahlung.
3.3 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu
berechnen.
3.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren
usw.-, auch beim Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir den Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistungen und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Bein Unmöglichkeit haben wir das Recht wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob
wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht
zugemutet werden kann.
3.5 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes
Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.
3.6 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Frister oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.7 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 30% der vereinbarten Auftragssumme
zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
sei.
4 Versand und Gefahrenübergang bei Verträgen ohne Montage
4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.
4.2 Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen.
4.3 Wird die Ware an den Kunden versandt, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf der Baustelle auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige
der Bereitstellung auf den Kunden über.
4.4 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.5 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder auf aus Verschuldend des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4.6 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht gem. Ziff. 3.7 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen
gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
5 Preise
5.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit der vertraglich vereinbarte Preis bereits die Mehrwertsteuer enthält, führen Änderungen der
Mehrwertsteuer zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung grundsätzlich zu einer entsprechenden Berücksichtigung der Mehrwertsteueränderung im Bruttoendpreis.
5.2 Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren, insbesondere Werkstoffpreise, Löhne, Energie, Steuer usw.. Liegt der vereinbarte
Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, oder hat der Kunde es zu vertreten, dass die Ausführung erst später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden kann, sind wir
berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen, soweit die vorbezeichneten Kostenfaktoren sich ändern.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlungen an die die Montage durchführenden Monteure können nur dann mit befreiender Wirkung erfolgen wenn diese Monteure im Besitz einer Inkassovollmacht sind.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskunden zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe
von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.
6.3 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, auch wenn Wechsel oder Schecks gegeben worden sind, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden
oder uns nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen, bzw. zugesagte Warenkredite in
diesem Falle zu vermindern oder ganz aufzuheben. Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behalten uns für diesen Fall die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn sowie
weiterer Schäden ausdrücklich vor.
6.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
6.5 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
7 Eigentumsvorbehalt -Die in Ziff. 7 aufgeführten Regelungen gelten nur für Verträge im gewerblichen Geschäftsverkehr mit Handwerkern, Kaufleuten etc. und nicht für
‚Verträge mit Endverbrauchern-
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im
Interesse des Kunden eingegangen sind.
7.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Der Kunde darf die Vorbehaltsware währen der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme sowie Beschädigung oder die Vernichtung sind uns unverzüglich anzuzeigen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur
dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir diese schriftliche erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
7.4 a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das sogenannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu
veräußern. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so
ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält.
7.4 b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen
Vergütungsansprüchen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen
Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen darauf auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des
Kunden zu seinem Abnehmer besteht.
7.4 c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in der Höhe des
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung
entsprechenden Teil des Saldos -einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos- aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die
uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
7.4 d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so könnten wir verlangen, dass der Kunde uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und Schuldnern die
Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
7.5 Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu
erteilen.
7.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
8 Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware, unrichtige oder
unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken
und unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes offensichtliche Mängel nicht an,
so gilt die Ware insoweit als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
8.2 Für mangelhafte Produkte beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum
über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.
8.3 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes von dem Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
8.4 Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird.
8.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in fünf Jahren, beginnend mit der Lieferung oder bei von uns durchgeführter Montage mit der Abnahme der Ware; mit Ausnahme für Elektroantriebe, für die die
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferdatum bzw. Datum der Abnahme der Leistung beträgt. Für Bleiverglasungen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend vom vorstehenden Absatz zwei Jahre ab
Lieferung oder bei von uns durchgeführter Montage ab Abnahme der Leistung.
8.6 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Waren. Eine weitergehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziff. 9 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9 Haftung
9.1 Wir haften für Schäden, soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen,
die den Kunden auch gegen untypische, exzessive Schadenrisiken absichern sollten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn
Versicherungsschutz besteht, und zwar begrenzt auf den bei dem Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schäden.
9.2 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlung etc.
9.3 Die Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziff. 9.1 enthaltenen Haftungsfreizeichnung- bzw. -begrenzungsklausel unberührt.
10 Schlußbestimmungen
10.1 Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand Schwerte vereinbart. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht.
10.2 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im
Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Kunde mit einem Dritten im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Ziff. 7 vereinbart.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame
Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
10.4 Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, daß alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des
Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
10.5 Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.